Die erste Spalte heißt Auftraggeber
Beginnen Sie einen Rechtsstandsvermerk mit der Einrichtung, die den Auftrag vergibt, und der Tätigkeit, für die sie einkauft. Eine kommunale Verwaltung, ein Versorgungsunternehmen und eine Bundesbehörde können bei ähnlich beschriebenen Leistungen unterschiedliche Ausgangspunkte haben. Schreiben Sie deshalb zunächst den institutionellen Zusammenhang auf. Danach folgen Leistungsgegenstand, vorgesehener Vertragszeitraum und die Quelle Ihrer Angaben. Eine Suchmaske mit einem Geldbetrag kann diese Zuordnung allein nicht leisten.
Für die allgemeine Einordnung stellt § 106 GWB auf den geschätzten Wert ohne Umsatzsteuer und die jeweils einschlägigen europäischen Schwellenwerte ab. Der Paragraph verweist auf verschiedene Richtlinien. Er ist damit ein sinnvoller Wegweiser zur passenden Regelung, während die bloße Überschrift einer Bekanntmachung noch keine vollständige Rechtsprüfung ergibt. Halten Sie im Arbeitsdossier fest, wer die Zuordnung fachlich verantwortet und welche Punkte vor der Freigabe offenbleiben.
Die Zahlen für 2026 in ihrem richtigen Zusammenhang
Die am 29. Oktober 2026 abgerufene Übersicht des Bundeswirtschaftsministeriums nennt für klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge 140.000 Euro bei den bezeichneten obersten und oberen Bundesbehörden beziehungsweise vergleichbaren Einrichtungen sowie 216.000 Euro bei den übrigen Auftraggebern. Für Bauleistungen beträgt der veröffentlichte Wert 5.404.000 Euro. Alle Beträge sind Nettowerte. Ordnen Sie jede Zahl einer konkreten Kategorie zu, bevor Sie sie in eine interne Arbeitshilfe übernehmen.
Für Lieferungen und Dienstleistungen im Sektorenbereich sowie im Bereich Verteidigung und Sicherheit führt die amtliche Übersicht 432.000 Euro auf. Für Konzessionen sind 5.404.000 Euro genannt. Besondere Dienstleistungskategorien besitzen weitere eigene Werte: 750.000 Euro im klassischen Bereich und 1.000.000 Euro im Sektorenbereich. Eine interne Übersicht sollte solche Zeilen getrennt darstellen, damit ein Team nicht versehentlich den allgemeinen Lieferwert auf jede Dienstleistung überträgt.
Vertragsbild und Schätzung zusammenführen
Die Schätzung bezieht sich auf das geplante Beschaffungsvorhaben. Erfassen Sie deshalb Leistungsumfang, Laufzeit, vorgesehene Optionen und mögliche Verlängerungen als zusammenhängendes Bild. § 3 VgV enthält die Regeln zur Ermittlung des Auftragswerts für seinen Anwendungsbereich. Eine kurze Laufzeitangabe im Suchtreffer genügt als Kalkulationsgrundlage besonders dann nicht, wenn Anlagen zusätzliche Bezugsrechte oder weitere Leistungsabschnitte beschreiben.
Für die eigene Vorbereitung hilft eine Rechentabelle mit getrennten Annahmen: Grundlaufzeit, erwartete Mengen, Optionen und Herkunft jeder Zahl. Kennzeichnen Sie geschätzte Werte sichtbar. Der Kostenvergleich im Praxislabor kann Mengenannahmen transparent machen; die vergaberechtliche Auftragswertschätzung und die Zuordnung einer Verfahrensart bleiben eine gesonderte fachliche Aufgabe. Auch die Summe einzelner Preise eines Anbieters ist nicht automatisch mit dem geschätzten Gesamtwert des Auftraggebers gleichzusetzen.
Unterhalb des EU-Werts folgt die nächste Zuordnung
Ein Wert unterhalb der europäischen Grenze beendet die Prüfung nicht. Entscheidend können Bundes- oder Landesrecht, kommunale Vorgaben, Förderbedingungen und die konkrete Art der beschaffenden Stelle sein. Trennen Sie daher die europäische Einordnung von der anschließenden Suche nach den anwendbaren Regeln unterhalb dieses Bereichs. Erfassen Sie dabei Geltungsbeginn und Herausgeber eines Dokuments, damit eine historische Meldung nicht unbemerkt die aktuelle Arbeitsgrundlage bestimmt.
Eine nützliche interne Freigabeseite enthält am Ende fünf Angaben: verantwortliche Stelle, Leistungsart, dokumentierte Wertannahme, herangezogene Rechtsquelle und Bearbeitungsdatum. Kommen neue Optionen oder ein geänderter Beschaffungsumfang hinzu, wird genau diese Seite erneut geprüft. So bleibt erkennbar, welche Veränderung eine Neubewertung auslösen kann, ohne jede redaktionelle Nachricht wie eine verbindliche Verfahrensentscheidung zu behandeln.





