Der Tätigkeitsanteil ist eine nachvollziehbare Rechnung
Am 15. Januar 2026 hat der EuGH in der Rechtssache C-692/23 die Berechnung der Tätigkeitsschwelle bei einer gemeinsam kontrollierten juristischen Person präzisiert. Wird der Anteil anhand des Umsatzes bewertet und steht diese Person an der Spitze einer Unternehmensgruppe, sind auch die Umsätze anderer Gruppeneinrichtungen einzubeziehen. Dafür kann der nach den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften aufzustellende konsolidierte Umsatz maßgeblich sein.
Gegenstand ist die Voraussetzung, dass mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der Erfüllung übertragener Aufgaben dienen. Das Urteil betrifft damit einen bestimmten Baustein der Inhouse-Prüfung. Eine öffentliche Beteiligung oder ein einzelner hoher Auftragsanteil beantwortet für sich genommen noch nicht alle Voraussetzungen einer vergabefreien Zusammenarbeit. Das im März 2026 veröffentlichte Amtsblattdokument ist der spätere Nachweis des Januarurteils.
Warum die Organisationsstruktur den Beschaffungsmarkt prägt
Für die Marktbeobachtung ist interessant, wie öffentliche Unternehmen ihre Leistungen organisieren. Manche Aufgaben werden innerhalb kontrollierter Strukturen erfüllt, andere werden am Markt nachgefragt. Aus einer gesellschaftsrechtlichen Meldung über eine kommunale Unternehmensgruppe lässt sich deshalb noch kein neuer ausgeschriebener Auftrag ableiten. Die Entscheidung hilft vielmehr, die organisatorischen Rahmenbedingungen fachlich einzuordnen.
Ein Anbieter von Entsorgungs-, IT- oder Infrastrukturleistungen kann solche Entwicklungen als Ausgangspunkt für weitere Recherche nutzen. Er könnte beispielsweise prüfen, welche Leistungen eine Gruppe selbst erbringt und welche ergänzenden Bedarfe veröffentlicht werden. Diese redaktionelle Überlegung beschreibt einen Suchansatz. Sie ist weder eine Aussage über die Zulässigkeit einer bestimmten Direktvergabe noch eine Prognose über einen sicheren Marktzugang.
Die Berechnungsgrundlage sichtbar machen
Auf Auftraggeberseite legt das Urteil nahe, juristische Struktur und Zahlenbasis eng aufeinander abzustimmen. Für eine nachvollziehbare interne Vorbereitung können Betrachtungszeitraum, einbezogene Einheiten und die Herkunft der Umsatzdaten gemeinsam dokumentiert werden. Unterschiedliche Zuschnitte führen sonst leicht zu scheinbar vergleichbaren Prozentangaben, die tatsächlich verschiedene Tätigkeitsbereiche abbilden.
Auch Unternehmen können hiervon bei der Analyse öffentlicher Beschaffungsstrukturen profitieren. Eine Prozentzahl wird erst verständlich, wenn Zähler und Nenner erklärt sind. Ein geschäftlicher Teilbereich, eine Einzelgesellschaft und ein konsolidierter Verbund sind dafür unterschiedliche Bezugspunkte. Die Entscheidung macht diese Abgrenzung zu einem zentralen Informationsbedarf, nicht zu einer bloßen Rechenformalität.
Vom Urteil zur gezielten Beobachtung
Der praktische Wert liegt in einer sorgfältigeren Prüfung veröffentlichter Organisations- und Vergabeinformationen. Wer die Rechtsform nur als Etikett behandelt, übersieht möglicherweise entscheidende Gruppenbeziehungen. Wer dagegen Struktur und Leistungsbedarf zusammen betrachtet, kann Marktchancen differenzierter beurteilen. Die Zeitschrift ordnet diese Verbindung redaktionell ein; tatsächliche Verfahren bleiben über ihre eigenen Bekanntmachungen und Unterlagen konkret zu untersuchen.
Die rechtlichen Bezugspunkte
- EuGH C-692/23 · ECLI:EU:C:2026:4
- Art. 12 Abs. 3 und 5 Richtlinie 2014/24/EU
- Art. 22 und 24 Richtlinie 2013/34/EU




